Unsere Satzung

Die Satzung des FC PlayFair! – Verein für Integrität im Profifußball e.V. besteht aus drei Teilen. Der Satzung, der Beitragsordnung und der Mitgliederordnung

Präambel:

Unter Fairplay im Fußball verstehen wir sowohl das faire sportliche Miteinander im direkten sportlichen Umfeld in Training und Wettkampf als auch in der gesellschaftlichen Gemeinschaft in Bezug auf Toleranz, Respekt, Demokratieverständnis, Chancengleichheit, Umweltfreundlichkeit und Nachhaltigkeit. Zweck des Vereines ist die Förderung von Fairplay und Wertevermittlung im organisierten Fußball (Verbände und Vereine) sowie im Fußball außerhalb des Vereins in Schule und Freizeit.

Unser Ziel ist es:

Verantwortlichen in Verband, Verein und auch Schule bei der Wertevermittlung für ein faires Sporttreiben zu unterstützen und zu befähigen, Fußball im Sinne eines fairen Miteinander zu gestalten.
Sporttreibende und Funktionäre zu sensibilisieren und ihnen Wissen mit auf den Weg zu geben, dass es ihnen ermöglicht, aktiv, eigenverantwortlich und gemeinsam mit anderen unseren Fußball fair zu gestalten.


§1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen “FC PlayFair! – Verein für Integrität und Nachhaltigkeit im Fußball e.V.”
(2) Der Sitz des Vereins ist Böblingen.
(3) Des Geschäftsgebiet ist Deutschland.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen

§2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der allgemeinen Interessen der Fußball-Fans in Deutschland:
a. Schaffung einer Interessenvertretung innerhalb des deutschen Profifußballes.
b. Förderung von Transparenz, Mitbestimmung der Fans und Fairplay in Organisationen des Profifußballs.
Im Übrigen kann der Verein alle Maßnahmen ergreifen und Aktivitäten entfalten, die der Erreichung des Vereinszweckes dienlich sind. Insbesondere ist die Mitgliedschaft in anderen Verbänden oder Organisationen oder die Beteiligung an Unternehmen möglich. Der Verein kann darüber hinaus alle Aktivitäten entfalten, die direkt oder indirekt mit dem Vereinszweck zusammenhängen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und unter Beachtung der Geschäftsordnung verwendet werden.

§3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Mitgliederordnung.
(3) Für die Aufnahme eines Mitglieds ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich, über den der Vorstand entscheidet. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.

§4 Rechte & Pflichten der Mitglieder

(1) Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Im Rahmen von Mitgliederversammlungen sind ausschließlich ordentliche Mitglieder stimmberechtigt – allen stimmberechtigten Mitgliedern steht das gleiche Stimmrecht zu.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck und die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
(4) Mitglieder haben die Pflicht, die vom Verein erhobenen Mitgliedsbeiträge und Umlagen zu entrichten.

§5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
(2) Fördermitglieder, Ehrenmitglieder und Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.
(3) Die Höhe der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge und Umlagen regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
(4) Eine Rückerstattung findet auch bei Austritt nicht statt.
(5) Der Vorstand kann auf Antrag Härtefälle abweichend regeln.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
(1) Der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann unter Zuweisung bestimmter Aufgabenbereiche weitere Personen in den Vorstand entsenden.
(2) Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne §26 BGB) besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(3) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand führt das laufende Geschäft des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(5) Der Vorstand ist berechtigt Ausschüsse zu berufen.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei vollen Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich. Zum Vorstand des Vereins kann gewählt werden, wer entweder selbst ordentliches Mitglied des Vereins oder für ein ordentliches Mitglied des Vereins in einem Anstellungsverhältnis tätig ist. Endet das Anstellungsverhältnis eines Vorstandsmitglieds für ein ordentliches Mitglied während der Amtszeit eines Vorstandmitgliedes so endet auch sein Amt zu diesem Zeitpunkt, sofern nicht unmittelbar anschließend die Voraussetzungen zur Aufnahme des Vorstandsmitgliedes selbst als ordentliches Mitglied gegeben sind und eine solche erfolgt oder das Vorstandsmitglied für ein anderes ordentliches Mitglied tätig wird.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, in der Regel dem ersten Vorsitzenden, einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der durch die Mitgliederversammlung bestellten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(8) Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
(9) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson, die in die Funktion des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes eintritt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Im Falle des Ausscheidens des ersten Vorsitzenden wird der zum Zeitpunkt des Ausscheidens amtierende stellvertretende Vorsitzende zum ersten Vorsitzenden.
(10) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen.

§8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, spätestens im 3. Quartal des Jahres, durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 5. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
(3a) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt auf elektronischem Wege. Ein Mitglied gilt als ordnungsgemäß eingeladen, wenn die Einladung an die letzte dem Verein mitgeteilte elektronische Adresse (E-Mail-Adresse) zum Versand gebracht wird. Erfolgt ein Versand auf nicht elektronischem Wege gilt ein Mitglied als ordnungsgemäß eingeladen, wenn die Einladung an die letzte dem Verein mitgeteilte Postadresse zum Versand gebracht wird.
(4) Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(1) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
(2) Verabschiedung einer Mitglieds- und Beitragsordnung
(3) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
(4) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
(5) Die Wahl des oder der Kassenprüfer

§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
(3) Jedes anwesende Mitglied kann nicht erscheinende Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten.
(4) Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(5) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies mindestens ein Viertel der erschienenen Mitglieder beantragt, sonst durch Zuruf.
(6) Für die jeweilige Sitzung wird aus den Reihen der Erschienenen ein Schriftführer für die Dauer der Veranstaltung gewählt. Dieser hat das Protokoll zu führen.

§11 Satzungsänderung

(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zugeben.
(3) Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen und vertretenen Mitglieder. Diese Regelung gilt auch für die Änderung des Vereinszweckes.

§12 Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

§13 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Diese Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Verwendung des Vereinsvermögens.